Liebe Leser,
ob Mieterärger oder Nachbarschaftsstreit – es ist immer etwas los im Immobilienrecht. Umso wichtiger ist es für Sie, auf dem aktuellsten Stand zu sein! Einige wegweisende Urteile lesen Sie deshalb heute und in der nächsten Ausgabe.
Stress mit dem Bauträger?
Vielleicht kennen Sie das Problem: Kaum ein Neubau, wo nicht später irgendwelche Mängel Grund zur Beanstandung geben. Leider willigt nicht jeder Bauträger unkompliziert in deren Behebung ein. Aber welche Angaben müssen Sie überhaupt machen, wenn Sie Mängel angeben? Darüber wurde am 29. Januar 2020 vor dem Oberlandesgericht Brandenburg gestritten (Az. 4 U 70/19). Der Bauherr und Kläger erklärte, das Dach sei undicht und es käme dadurch zu Schäden an Gebäude und Mobiliar. Der Bauträger und Beklagte forderte im Rahmen der klaren Klageformulierung, es hätten auch noch eventuelle Ursachen und Lösungsmöglichkeiten benannt werden müssen. Das Gericht hingegen war der Ansicht, dass die Klage zwar klar formuliert sein müsse. Jedoch reiche hierfür eine Aufzählung der Mängel und Forderung der Beseitigung. Schließlich solle der Lösungsweg durch den Fachmann beurteilt werden und nicht durch den Laien, der eine Ursache oft gar nicht erkennen könne.
Großes Auto – was tun, wenn der Tiefgaragenstellplatz nicht ausreicht?
In den vergangenen Jahren sind die Autos immer größer geworden. Da sollte man meinen, in einer neu gebauten Immobilie trifft das auch auf (Tiefgaragen-)Stellplätze zu. Aber was ist „zu klein“ und wer haftet hier? Der Bauträger ist dafür zuständig, dass die Stellplätze eine angemessene Größe haben und auch ohne viel Rangieren zu befahren sind. Als „zu viel“ wertete es das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 3. Mai 2012, wenn ein Nutzer zum Ausparken vier Fahrbewegungen und das Einklappen des Außenspiegels benötigt (Az. 7 U 182/11). Dies sei ein Mangel und dadurch könne sogar der Kaufpreis gemindert werden.
Hilfe – meine Baugenehmigung ist schwammig
Öfter als Sie vielleicht glauben kommt es vor, dass Behörden eine Baugenehmigung mit jeder Menge Interpretationsspielraum ausstellen. Vielleicht freuen Sie sich als Bauherr im ersten Moment – doch leider gibt das auch den Nachbarn Spielraum, dagegen vorzugehen. Gerade bei Gewerbe-Immobilien ist dies auch häufige Praxis. Deshalb urteilte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 30. Mai 2017 in einem solchen Fall (Az. 2 B 145/17). Hier ging es um den Bau eines Hotels mit Bar/Restaurant. Dabei wurde nicht klargestellt, wann und wie mit nächtlichem Publikumsverkehr zu rechnen sei – etwa durch Schließungszeiten, nächtliche An- und Abreisebedingungen etc. Hier gab das Gericht den anfechtenden Anwohnern Recht.
© VNR AG Maria Schädlich
Expertin für Markttrends in der Immobilienwirtschaft