Liebe Leser,
angesichts der aktuellen Lage in der Ukraine ist der Frühling in Deutschland mehr als willkommen, um etwas positivere Stimmung zu verbreiten. Doch kaum zeigen sich die ersten Sonnenstrahlen, beginnen viele Mieter, den Balkon einzuweihen. Naturgemäß gibt es hier aber Grenzen bei der Nutzung. Welche das sind und was Gerichte zu Themen wie Bepflanzung und Sichtschutz sagen: Beim letzten Mal lasen Sie bereits einiges über Pflanzen auf dem Balkon. Heute geht es weiter mit Fragen zum Rauchen, Katzennetzen und Grillen. Grillen auf dem Balkon – in welchem Umfang erlaubt? Zunächst einmal: Das Grillen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Dennoch dürfen keine Nachbarn übermäßig mit Holzkohle zugequalmt werden. Dabei sind die Tageszeit und auch die Häufigkeit des Grillens nicht relevant. Dem störenden Grillen können Sie als Vermieter sogar vorbeugen – nämlich, indem Sie ein Balkon-Grillverbot in den Mietvertrag aufnehmen (siehe dazu Urteil des LG Essen v. 7.2.2002, Az. 10 S 438/01). Verstößt Ihr Mieter gegen diese Pflichten, können Sie ihm abmahnen und die Kündigung androhen. Am besten nehmen Sie alle Regeln auch in die Hausordnung auf. Aber ganz egal, was im Mietvertrag steht oder nicht steht – fühlen sich Nachbarn und Anlieger durch den Rauch belästigt, kann es bis zur Geldbuße für die Mieter kommen. Auf diese Weise haben Sie als Vermieter noch eine andere Handhabe, um für Frieden im Haus zu sorgen. Eine deutschlandweit einheitliche Rechtslage zum Thema Grillen gibt es leider nicht. Je nach Region gelten unterschiedliche gesetzliche Regelungen. Ewiges Streitthema: Rauchen auf dem Balkon? Ein Dauerbrenner unter den Rechtsstreitigkeiten: Wer darf wann wir auf seinem Balkon rauchen? Wer über zwei Balkone verfügt, der sollte sich unter Umständen für die Zigarettenpause auf einen beschränken. Denn fühlen sich die Nachbarn gestört, so liegt es nicht mehr im freien Ermessen des Rauchers, wo er seine Zigarette raucht, so urteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main am 28. Januar 2014 (Az. 2-09 S 71/13). Verschandeln Katzennetze die Fassade? Viele Mieter und Wohnungseigentümer möchten eine Katze in ihrer Wohnung halten. So weit, so gut – doch Streitpunkte entstehen immer wieder durch so genannte Katzennetze an Balkonen, welche den Tieren gesicherten Freigang ermöglichen sollen. Aber dass eine Eigentümergemeinschaft dies untersagen möchte, heißt noch lange nicht, dass Sie sich mit Ihren Mietern anlegen müssen. So urteilte das Amtsgerichts Schorndorf am 5. Juli 2012 (Aktenzeichen 6 C 1166/11), dass das Katzennetz eines schon länger hier wohnenden Mieters das Gebäude weder optisch noch baulich beeinträchtige, so dass dieser es nicht abmontieren müsste – obwohl die Eigentümergemeinschaft Katzennetze untersagt hatte. Maria Schädlich Expertin für Markttrends in der Immobilienwirtschaft © VNR AG, alle Rechte vorbehalten. |