Liebe Leser,
verweigert ein Mieter seinem Vermieter ohne Grund die Besichtigung seiner Mietwohnung, kann der Vermieter nach einer Abmahnung eine fristlose Kündigung aussprechen. Denn hat ein Vermieter einen berechtigten Grund für eine Besichtigung einer Mietwohnung, darf der Mieter die Besichtigung nicht grundlos verweigern. Der Vermieter muss den Mieter vor der Kündigung nicht auf Duldung der Besichtigung verklagen. Das stellte das Amtsgericht München im Juli 2020 klar.
Seit 2016 hatte ein Vermieter seinen Mieter um Besichtigung der Mietwohnung ersucht. Der Vermieter wollte mit einem Wertgutachter die Wohnung in Augenschein nehmen und auch ein Aufmaß erstellen. Im Jahr 2017 sollten zudem die Rauchwarnmelder auf ordnungsgemäßen Einbau und ordnungsgemäße Wartung überprüft werden. Der Mieter verweigerte trotz mehrfacher Aufforderung und auch nach Zugang einer Abmahnung die Besichtigung. Als Begründung gab der Mieter an, dass die Mietwohnung zurzeit in einem nicht vorzeigbaren Zustand sei. Schließlich kündigte der Vermieter fristlos und reichte Räumungsklage ein.
Mit Erfolg!
Das AG München verurteilte den Mieter entsprechend dem Antrag des Vermieters zur Räumung der Mietwohnung. Wegen der Corona-Pandemie wurde dem Mieter eine Räumungsfrist von neun Monaten gewährt. Die unbegründete Weigerung des Mieters eine Besichtigung der Wohnung zuzulassen, stellte nach einer vorhergehenden Abmahnung, nach Ansicht des Gerichts einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Der Vermieter musste den Mieter zuvor nicht auf Duldung verklagen, weil dem Mieter die Besichtigung der Wohnung zumutbar war. Dieser konnte keine gewichtigen Gründe benennen, die gegen eine Besichtigung eingewendet werden konnten. Eine unordentliche Wohnung hätte allenfalls eine Terminverschiebung gerechtfertigt.
Die geplante Begehung der Mietwohnung mit einem Wertgutachter und zum Erstellen eines Aufmaßes, stellte ein berechtigtes Interesse des Vermieters dar. Das galt auch für die Absicht des Vermieters, die Rauchwarnmelder zu überprüfen (AG München, Urteil v. 28.07.20, Az. 473 C 6285/20).
Dr. Tobias Mahlstedt,
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
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