Schönheitsreparaturen sind ein ewiger Streitpunkt zwischen Mietern und Vermietern. Nun zeigt ein aktuelles Urteil mehrere Punkte auf, mit denen Sie sich nach Auszug Ihrer Mieter nicht unbedingt abfinden müssen!
Stellen Sie sich vor, der Mieter ist ausgezogen und die Wohnung soll für neue Mieter hergerichtet werden. Doch bei den Vorbereitungen für den Anstrich folgt die böse Überraschung: Die Wände wurden mit knalligen Latexfarben gestrichen, und Dübellöcher sind auch noch vorhanden!
Das Urteil
Das müssen Vermieter nicht hinnehmen, entschied das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 16. Juli 2020, Az. 9 S 18/20). Stattdessen ist der Mieter in jedem Fall – und nicht nur bei „atypischem Nutzerverhalten, wie andere Gerichte befinden – dazu verpflichtet, Bohrlöcher fachgerecht zu beseitigen. Auch die Latexfarbe muss er überstreichen, da sie oft mehrere Farbschichten zur vollständigen Abdeckung benötigt.
Handelt es sich um eine Schönheitsreparatur?
Dies gilt übrigens auch dann, wenn der Mieter an sich nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet wäre – etwa, weil die entsprechende Klausel im Mietvertrag unwirksam ist oder die Wohnung unrenoviert übergeben wurde. Denn der Mieter sei, so das Gericht, unabhängig davon verpflichtet, Substanzverletzungen der Mietsache zu beseitigen. Darunter fallen auch Dübellöcher und Latexfarben. Erst dann sei eine normale Renovierung/Schönheitsreparatur durch den Vermieter überhaupt möglich.
Beseitigt der Mieter diese Punkte nicht, so ist er laut des Wuppertaler Gerichts zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Dafür müssen Sie vorab eine Frist zur Beseitigung setzen.
Urteil kein „Muss“ für alle Mietverhältnisse
Andere Gerichte hatten zuvor entschieden, dass Mieter in diesen Fällen Bohrlöcher nur entfernen müssen, wenn deren Anzahl den vertragsgemäßen Gebrauch übersteigt. Gleiches gilt für den Anstrich mit knalligen Farben.
© VNR AG Maria Schädlich
Expertin für Markttrends in der Immobilienwirtschaft